5 Ws 264 - 267/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-13, 5 Ws 264 - 267/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-13, 5 Ws 264 - 267/18
5 Ws 264 - 267/18Tribunal supérieur13 août 2018
Regest
1. Eine Anrechnung im Sinne einer Verrechnung der nicht gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die Anlassstrafe anzurechnenden Zeiten des Maßregelvollzugs (hier Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB) ist in § 67 Abs. 6 S. 1 StGB gesetzlich nicht vorgesehen; sie kann in Ausnahmefällen gleichwohl erfolgen, wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte bedeuten würde. 2. Eine unbillige Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 S. 1 StGB und damit eine Anrechnung von Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen nicht erreicht oder ein Therapieerfolg überhaupt nicht gegeben ist. In diesen Fällen kommt es auf die übrigen Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB nicht (mehr) an. 3. Überschreitet der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen, sind für die Annahme einer unbilligen Härte die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB alternativ zu betrachten. Je geringer die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges im Verhältnis zur Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe ist, umso höhere Anforderungen sind an die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen, namentlich der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 264 - 267/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-13
Aktenzeichen: 5 Ws 264 - 267/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0813.5WS264.267.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB §§ 57, 64, 67 Abs. 6 Satz 1 und 2, 67d; StPO §§ 454, 454b Abs. 3, 462, 463
Leitsätze
Eine Anrechnung im Sinne einer Verrechnung der nicht gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die Anlassstrafe anzurechnenden Zeiten des Maßregelvollzugs (hier Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB) ist in § 67 Abs. 6 S. 1 StGB gesetzlich nicht vorgesehen; sie kann in Ausnahmefällen gleichwohl erfolgen, wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 S. 1 StGB und damit eine Anrechnung von Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen nicht erreicht oder ein Therapieerfolg überhaupt nicht gegeben ist. In diesen Fällen kommt es auf die übrigen Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB nicht (mehr) an.
Überschreitet der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen, sind für die Annahme einer unbilligen Härte die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB alternativ zu betrachten. Je geringer die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges im Verhältnis zur Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe ist, umso höhere Anforderungen sind an die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen, namentlich der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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