Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-27, 1 RVs 48/18

1 RVs 48/18Tribunal supérieur27 août 2018

Regest

Scheidet eine vom Tatrichter gemäß § 73 Abs. 1 StGB n.F. angeordnete Einziehung eines Tatertrags aus, weil sich der Angeklagte nicht mehr in dessen Besitz befindet, kommt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Anordnung der Einziehung des Wertes dieses Tatertrags gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. durch das Revisionsgericht in Betracht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 48/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-27

Aktenzeichen: 1 RVs 48/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0827.1RVS48.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: StGB §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1; StPO §§ 354 Abs. 1, 358 Abs. 2

Leitsätze

Scheidet eine vom Tatrichter gemäß § 73 Abs. 1 StGB n.F. angeordnete Einziehung eines Tatertrags aus, weil sich der Angeklagte nicht mehr in dessen Besitz befindet, kommt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Anordnung der Einziehung des Wertes dieses Tatertrags gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. durch das Revisionsgericht in Betracht.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Wert der Taterträge in Höhe von 890,00 € eingezogen wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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