1 RVs 52/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-27, 1 RVs 52/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-27, 1 RVs 52/18
1 RVs 52/18Tribunal supérieur27 août 2018
Regest
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem - nicht näher festgestellten - „Einfluss von Kokain und Amphetamin“ gestanden hat, nicht hinreichend tragfähig, wenn der Angeklagte insofern nicht neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und auch nicht belegt ist, dass in dem Unterlassen der gebotenen kritischen Selbstüberprüfung des Angeklagten im Hinblick auf den eigenen Drogenkonsum und das Fahren eines Pkw ein gegebenenfalls strafschärfender Mangel an Verantwortungsbewusstsein zu Tage getreten wäre; der bloße Umstand einer alkohol- oder drogenbedingten Enthemmung wirkt sich hingegen regelmäßig selbst dann nicht strafschärfend aus, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 52/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-27
Aktenzeichen: 1 RVs 52/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0827.1RVS52.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 46 StGB; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem - nicht näher festgestellten - „Einfluss von Kokain und Amphetamin“ gestanden hat, nicht hinreichend tragfähig, wenn der Angeklagte insofern nicht neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und auch nicht belegt ist, dass in dem Unterlassen der gebotenen kritischen Selbstüberprüfung des Angeklagten im Hinblick auf den eigenen Drogenkonsum und das Fahren eines Pkw ein gegebenenfalls strafschärfender Mangel an Verantwortungsbewusstsein zu Tage getreten wäre; der bloße Umstand einer alkohol- oder drogenbedingten Enthemmung wirkt sich hingegen regelmäßig selbst dann nicht strafschärfend aus, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt sind.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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