Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-28, 3 Ws 361/18

3 Ws 361/18Tribunal supérieur28 août 2018

Regest

1. Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. 2. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrund-recht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 361/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-28

Aktenzeichen: 3 Ws 361/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0828.3WS361.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 67g, 67h; 63

Leitsätze

Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrund-recht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

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