Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-04, 1 Vollz (Ws) 376/18

1 Vollz (Ws) 376/18Tribunal supérieur4 sept. 2018

Regest

1. Für die Annahme einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats deren positiver Feststellung. Bei der Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände sind hierbei vor allem die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen. 2. Die vollständige Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Vollzugsanstalt (und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer) ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil dem Senat die näheren Umstände aus anderen Verfahren bekannt sind. 3. Wird der eine Verlegung in den offenen Vollzug ablehnende Bescheid einer JVA mit der Anweisung aufgehoben, den diesbezüglichen Antrag neu zu bescheiden, kommt es zu einem gesetzlichen Wechsel des Antragsgegners, wenn der Betroffene zwischenzeitlich in eine andere Einrichtung des geschlossenen Vollzugs verlegt worden war. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 376/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-04

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 376/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0904.1VOLLZ.WS376.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 110; StVollzG NRW § 12 Abs. 1.

Leitsätze

  1. Für die Annahme einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats deren positiver Feststellung. Bei der Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände sind hierbei vor allem die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen.

  2. Die vollständige Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Vollzugsanstalt (und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer) ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil dem Senat die näheren Umstände aus anderen Verfahren bekannt sind.

  3. Wird der eine Verlegung in den offenen Vollzug ablehnende Bescheid einer JVA mit der Anweisung aufgehoben, den diesbezüglichen Antrag neu zu bescheiden, kommt es zu einem gesetzlichen Wechsel des Antragsgegners, wenn der Betroffene zwischenzeitlich in eine andere Einrichtung des geschlossenen Vollzugs verlegt worden war. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 06. März 2018 betreffend die Ablehnung der Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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