Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-06, 1 Vollz (Ws) 337/18

1 Vollz (Ws) 337/18Tribunal supérieur6 sept. 2018

Regest

1. Für Sicherungsverwahrte besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einem nach § 26 Abs. 3 SVVollzG eingerichteten Telefonkontensystem; ihnen bleibt in jedem Fall der Anspruch auf Vermittlung von Telefongesprächen durch die Einrichtung gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NW (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 16.09.2014 - III-1 Vollz(Ws) 446/14 -, juris). 2. Ein Sicherungsverwahrter hat nach §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 SVVollzG Anspruch auf von der Vollzugsbehörde vermittelten, unüberwachten Kontakt zu seinem Verteidiger; der Begriff des Verteidigers umfasst hierbei auch die Vertretung in Strafvollzugssachen. Dem widerspricht es, wenn der Betroffene auf die Nutzung eines Telefonkontensystems und Telefonate in Anwesenheit eines Beamten verwiesen wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 337/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-06

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 337/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0906.1VOLLZ.WS337.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW §§ 26 Abs. 1, Abs. 3, 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 5

Leitsätze

  1. Für Sicherungsverwahrte besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einem nach § 26 Abs. 3 SVVollzG eingerichteten Telefonkontensystem; ihnen bleibt in jedem Fall der Anspruch auf Vermittlung von Telefongesprächen durch die Einrichtung gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NW (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 16.09.2014 - III-1 Vollz(Ws) 446/14 -, juris).

  2. Ein Sicherungsverwahrter hat nach §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 SVVollzG Anspruch auf von der Vollzugsbehörde vermittelten, unüberwachten Kontakt zu seinem Verteidiger; der Begriff des Verteidigers umfasst hierbei auch die Vertretung in Strafvollzugssachen. Dem widerspricht es, wenn der Betroffene auf die Nutzung eines Telefonkontensystems und Telefonate in Anwesenheit eines Beamten verwiesen wird.

Tenor

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, dem Betroffenen ungestörte und unüberwachte Telefonate mit seinem Verteidiger zu vermitteln.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

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