Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-11, 1 VAs 52/18

1 VAs 52/18Tribunal supérieur11 sept. 2018

Regest

1. Es spricht einiges dafür, dass ein Ersuchen zur Übernahme der Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 ff. IRG) in dem Fall, dass sich der Verurteilte nicht in der Bundesrepublik aufhält, von ihm grundsätzlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden kann. 2. Ein solcher Antrag ist jedoch dann nicht mehr statthaft, wenn mit der Vollstreckung durch den anderen Mitgliedsstaat noch vor Erhebung der Einwände des Verurteilten gegen die Zulässigkeit dieser Vollstreckung bereits begonnen worden ist und eine hiesige Entscheidung über die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens unter keinem Gesichtspunkt mehr dazu führen kann, die diesbezügliche Rechtsposition des Verurteilten zu verbessern.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 52/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-11

Aktenzeichen: 1 VAs 52/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0911.1VAS52.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: IRG § 85 ff.; EGGVG §§ 23 ff.

Leitsätze

  1. Es spricht einiges dafür, dass ein Ersuchen zur Übernahme der Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 ff. IRG) in dem Fall, dass sich der Verurteilte nicht in der Bundesrepublik aufhält, von ihm grundsätzlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden kann.

  2. Ein solcher Antrag ist jedoch dann nicht mehr statthaft, wenn mit der Vollstreckung durch den anderen Mitgliedsstaat noch vor Erhebung der Einwände des Verurteilten gegen die Zulässigkeit dieser Vollstreckung bereits begonnen worden ist und eine hiesige Entscheidung über die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens unter keinem Gesichtspunkt mehr dazu führen kann, die diesbezügliche Rechtsposition des Verurteilten zu verbessern.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

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