Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-12, 15 W 229/18

15 W 229/18Tribunal supérieur12 sept. 2018

Regest

§ 81b 2. Alt. StPO bietet der Polizei selbst die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Ein Richtervorbehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NW besteht nicht. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO („gegen den Willen“). Mit der zwangsweisen Vorführung ist auch keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG verbunden. Mithin fehlt einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Bestätigung Senat, 15 W 131/12).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 229/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-12

Aktenzeichen: 15 W 229/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.15W229.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: StPO § 81b; PolG-NW § 10 Abs.3

Leitsätze

§ 81b 2. Alt. StPO bietet der Polizei selbst die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Ein Richtervorbehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NW besteht nicht. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO („gegen den Willen“). Mit der zwangsweisen Vorführung ist auch keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG verbunden. Mithin fehlt einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Bestätigung Senat, 15 W 131/12).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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