Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-12, 2 SAF 20/18

2 SAF 20/18Tribunal supérieur12 sept. 2018

Regest

Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 20/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-12

Aktenzeichen: 2 SAF 20/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.2SAF20.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

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