Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-14, 19 U 19/18

19 U 19/18Tribunal supérieur14 sept. 2018

Regest

Eine Widerrufsinformation ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die ABG des Darlehensvertrags eine unwirksame Klausel zum Aufrechnungsverbot enthalten: zu den Pflichtangaben eines Darlehensvertrags

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 19/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-14

Aktenzeichen: 19 U 19/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0914.19U19.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 355 Abs. 2 und 3; BGB § 492 Abs. 3; EGBGB Art. 247 § 3 und § 8

Leitsätze

Eine Widerrufsinformation ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die ABG des Darlehensvertrags eine unwirksame Klausel zum Aufrechnungsverbot enthalten: zu den Pflichtangaben eines Darlehensvertrags

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8.1.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000 EUR festgesetzt.

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