30 U 121/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-14, 30 U 121/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-14, 30 U 121/18
30 U 121/18Tribunal supérieur14 sept. 2018
Regest
Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 121/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-14
Aktenzeichen: 30 U 121/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0914.30U121.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: ZPO § 227; ZPO § 337
Leitsätze
Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2018 verkündete Teil-Zweites-Versäumnisurteil und Teil-Erstes-Versäumnisurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit mit ihm durch Teil-Zweites-Versäumnisurteil der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.09.2017 verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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