Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-11, 1 Vollz (Ws) 460/18

1 Vollz (Ws) 460/18Tribunal supérieur11 oct. 2018

Regest

1. Wie bei § 42 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund) ist auch für § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW davon auszugehen, dass der Anspruch eines Gefangenen auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht grundsätzlich bereits mit der Erfüllung der Ansparzeit entstanden ist und sein nachträglicher Fortfall infolge Beschäftigungslosigkeit allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht kommt. 2. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Betroffenen ist nicht auszugehen, wenn er gegen seinen Willen von der Arbeit abgelöst wurde, er gerichtlich gegen diese Ablösung vorgegangen ist und hierbei ein Verschulden des Betroffenen am Verlust seines Arbeitsplatzes nicht belegt und seine Ablösung auch nicht als Ausdruck bzw. Folge einer beharrlichen Arbeitsverweigerung bewertet wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 460/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-11

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 460/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.1VOLLZ.WS460.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 42 Abs. 1, Abs. 3; StVollzG NRW § 33 Abs. 1, Abs. 4

Leitsätze

  1. Wie bei § 42 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund) ist auch für § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW davon auszugehen, dass der Anspruch eines Gefangenen auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht grundsätzlich bereits mit der Erfüllung der Ansparzeit entstanden ist und sein nachträglicher Fortfall infolge Beschäftigungslosigkeit allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht kommt.

  2. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Betroffenen ist nicht auszugehen, wenn er gegen seinen Willen von der Arbeit abgelöst wurde, er gerichtlich gegen diese Ablösung vorgegangen ist und hierbei ein Verschulden des Betroffenen am Verlust seines Arbeitsplatzes nicht belegt und seine Ablösung auch nicht als Ausdruck bzw. Folge einer beharrlichen Arbeitsverweigerung bewertet wurde.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.06.2018 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss sowie die Bescheide der Justizvollzugsanstalt B vom 27.02.2018 und vom 28.02.2018 hinsichtlich der Freistellungsanträge des Betroffenen vom 10.02.2018, 15.02.2018, 19.02.2018, und 22.02.2018 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die 20 Freistellungstage zu beziffern und dem Betroffenen auszuzahlen, die diesem für die von ihm bis zum 09.02.2018 geleistete Arbeit zustehen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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