1 Vollz (Ws) 497/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-30, 1 Vollz (Ws) 497/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-30, 1 Vollz (Ws) 497/18
1 Vollz (Ws) 497/18Tribunal supérieur30 oct. 2018
Regest
Auch die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen hat strafprozessualen Grundsätzen zu genügen; hierzu gehört als Grundvoraussetzung insbesondere die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVollzG, durch welche klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die bloße Angabe „In pp.“ ist insofern grundsätzlich nicht hinreichend, wenn nicht anderweitig aus der Entscheidung verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 497/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-30
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 497/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.1VOLLZ.WS497.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 111, 115 Abs. 1
Leitsätze
Auch die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen hat strafprozessualen Grundsätzen zu genügen; hierzu gehört als Grundvoraussetzung insbesondere die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVollzG, durch welche klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die bloße Angabe „In pp.“ ist insofern grundsätzlich nicht hinreichend, wenn nicht anderweitig aus der Entscheidung verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die 2. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
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