Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-13, 1 Ws 561/18

1 Ws 561/18Tribunal supérieur13 nov. 2018

Regest

Bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) kommt es auf eine günstige Kriminalprognose grundsätzlich erst an, wenn 15 Jahre verbüßt sind und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe nicht mehr gebietet, sofern noch keine - durch die Therapie oder andere Umstände begründete - Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten erkennbar ist, die unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Reduzierung der Schuldschwere seine Entlassung rechtfertigen könnte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 561/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-13

Aktenzeichen: 1 Ws 561/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.1WS561.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 57, 57a

Leitsätze

Bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) kommt es auf eine günstige Kriminalprognose grundsätzlich erst an, wenn 15 Jahre verbüßt sind und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe nicht mehr gebietet, sofern noch keine - durch die Therapie oder andere Umstände begründete - Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten erkennbar ist, die unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Reduzierung der Schuldschwere seine Entlassung rechtfertigen könnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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