1 VAs 71/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-18, 1 VAs 71/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-18, 1 VAs 71/18
1 VAs 71/18Tribunal supérieur18 déc. 2018
Regest
Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es allein der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StVollstrO) - zu befinden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Einweisungsentscheidung besteht ausschließlich bis zum Beginn des Vollzuges, so dass ein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug zu verpflichten, nicht statthaft ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 71/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-18
Aktenzeichen: 1 VAs 71/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1218.1VAS71.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff.; StVollstrO §§ 26, 29 Abs. 1.
Leitsätze
Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es allein der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StVollstrO) - zu befinden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Einweisungsentscheidung besteht ausschließlich bis zum Beginn des Vollzuges, so dass ein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug zu verpflichten, nicht statthaft ist.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen
(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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