Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-21, 1 Vollz (Ws) 461/18

1 Vollz (Ws) 461/18Tribunal supérieur21 janv. 2019

Regest

1. Eine in einem Gemeinschaftshaftraum untergebrachte Person ist nicht erst dann als „nicht rauchend“ im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 2 NiSchG NRW mit der Folge einzustufen, dass das Rauchen in ihrem Haftraum nicht gestattet ist, wenn sie, zumal noch ggf. belegbar, über einen gewissen Zeitraum gar nicht geraucht hat, sondern bereits dann, wenn sie das Rauchen aufgrund eines ernsthaften Willensentschlusses mit dem Ziel eingestellt hat, es künftig nicht wieder anzufangen. 2. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass vom gesetzlich erstrebten Nichtraucherschutz in geschlossenen (Haft-)Räumen nicht nur Personen erfasst sind, die überhaupt nicht rauchen bzw. das Rauchen ernsthaft einstellen wollen, sondern auch solche Gefangene als „Nichtraucher“ im Sinne des Gesetzes zu behandeln sind, die selbst lediglich ausschließlich außerhalb geschlossener Räume rauchen und dem Rauchen anderer Gefangener in einer Gemeinschaftszelle auch nicht zustimmen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 461/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-21

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 461/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0121.1VOLLZ.WS461.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: NiSchG NRW § 3 Abs. 1, Abs. 4

Leitsätze

  1. Eine in einem Gemeinschaftshaftraum untergebrachte Person ist nicht erst dann als „nicht rauchend“ im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 2 NiSchG NRW mit der Folge einzustufen, dass das Rauchen in ihrem Haftraum nicht gestattet ist, wenn sie, zumal noch ggf. belegbar, über einen gewissen Zeitraum gar nicht geraucht hat, sondern bereits dann, wenn sie das Rauchen aufgrund eines ernsthaften Willensentschlusses mit dem Ziel eingestellt hat, es künftig nicht wieder anzufangen.

  2. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass vom gesetzlich erstrebten Nichtraucherschutz in geschlossenen (Haft-)Räumen nicht nur Personen erfasst sind, die überhaupt nicht rauchen bzw. das Rauchen ernsthaft einstellen wollen, sondern auch solche Gefangene als „Nichtraucher“ im Sinne des Gesetzes zu behandeln sind, die selbst lediglich ausschließlich außerhalb geschlossener Räume rauchen und dem Rauchen anderer Gefangener in einer Gemeinschaftszelle auch nicht zustimmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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