Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-04, 4 RBs 17/19

4 RBs 17/19Tribunal supérieur4 févr. 2019

Regest

1. Ein Verweis auf auf elektronischen Speichermedien enthaltene Bilddateien ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt. 2. Zu den Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwendung eines anthropologischen Gutachtens.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 17/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-04

Aktenzeichen: 4 RBs 17/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0204.4RBS17.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

  1. Ein Verweis auf auf elektronischen Speichermedien enthaltene Bilddateien ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt.

  2. Zu den Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwendung eines anthropologischen Gutachtens.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

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