Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-26, 5 RVs 11/19

5 RVs 11/19Tribunal supérieur26 févr. 2019

Regest

1. Die Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen. 2. Macht der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verwerfen dürfen, da seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten worden sei (§ 329 Abs. 2 S. 1 StPO), gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 11/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-26

Aktenzeichen: 5 RVs 11/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0226.5RVS11.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 329 Abs. 1 und 2, 344

Leitsätze

Die Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen.

Macht der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verwerfen dürfen, da seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten worden sei (§ 329 Abs. 2 S. 1 StPO), gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet.

Tenor

    1. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
    1. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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