1 RVs 84/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-07, 1 RVs 84/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-07, 1 RVs 84/18
1 RVs 84/18Tribunal supérieur7 mars 2019
Regest
1. Für den Vorsatz in Bezug auf die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 VersammlG kann es genügen, wenn sich der Täter bewusst gemeinsam mit mehreren politisch gleichgesinnten Begleitern in die Nähe einer Demonstration eines gegnerischen politischen Lagers begibt, um ihre abweichende politische Meinung öffentlich nach außen kollektiv kundzutun. 2. Die Fehlvorstellung des Täters, dass er und seine Begleiter hierbei keine eigene Versammlung im versammlungsrechtlichen Sinne darstellten und er daher einen seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG (hier: eine Reizgassprühdose) mit sich führen dürfe, ist nicht als ein Tatbestandirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), sondern als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zu bewerten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 84/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-07
Aktenzeichen: 1 RVs 84/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0307.1RVS84.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 15, 16, 17; VersammlG §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1.
Leitsätze
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Für den Vorsatz in Bezug auf die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 VersammlG kann es genügen, wenn sich der Täter bewusst gemeinsam mit mehreren politisch gleichgesinnten Begleitern in die Nähe einer Demonstration eines gegnerischen politischen Lagers begibt, um ihre abweichende politische Meinung öffentlich nach außen kollektiv kundzutun.
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Die Fehlvorstellung des Täters, dass er und seine Begleiter hierbei keine eigene Versammlung im versammlungsrechtlichen Sinne darstellten und er daher einen seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG (hier: eine Reizgassprühdose) mit sich führen dürfe, ist nicht als ein Tatbestandirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), sondern als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zu bewerten.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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