Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-08, 20 U 139/18

20 U 139/18Tribunal supérieur8 mars 2019

Regest

Bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung sind für die Festsetzung des Streitwerts die Grundsätze zu beachten, welche der Bundesgerichtshof für die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgestellt hat (Aufgabe von OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188). Anders als bei der BU-Versicherung ist aber bei der Krankentagegeldversicherung auszugehen von der versprochenen Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Wenn der Kläger sich - für den vom Feststellungsantrag erfassten Zeitraum - keiner Ansprüche berühmt, ist ein Abschlag von 80 % vorzunehmen; Streitwert also 20 % des sechsmonatigen Bezugs. So liegt es hier (Feststellungsantrag lediglich wegen des vom Versicherer erhobenen Einwands der Berufsunfähigkeit; unter 2 c). Ist auf Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung geklagt und wird der Vertrag durch Vergleich beendet, hat dieser Vergleich in der Regel keinen "Mehrwert" (so auch hier; dazu unter 4).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 139/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-08

Aktenzeichen: 20 U 139/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0308.20U139.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung sind für die Festsetzung des Streitwerts die Grundsätze zu beachten, welche der Bundesgerichtshof für die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgestellt hat (Aufgabe von OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188). Anders als bei der BU-Versicherung ist aber bei der Krankentagegeldversicherung auszugehen von der versprochenen Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Wenn der Kläger sich - für den vom Feststellungsantrag erfassten Zeitraum - keiner Ansprüche berühmt, ist ein Abschlag von 80 % vorzunehmen; Streitwert also 20 % des sechsmonatigen Bezugs. So liegt es hier (Feststellungsantrag lediglich wegen des vom Versicherer erhobenen Einwands der Berufsunfähigkeit; unter 2 c).

Ist auf Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung geklagt und wird der Vertrag durch Vergleich beendet, hat dieser Vergleich in der Regel keinen "Mehrwert" (so auch hier; dazu unter 4).

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 23.710,61 EUR festgesetzt.

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