Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-15, 20 U 37/18

20 U 37/18Tribunal supérieur15 mars 2019

Regest

Für die Beurteilung der „medizinischen Notwendigkeit“ eines Rücktransports sind maßgeblich die seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers oder der für diesen handelnden Personen. Wenn der Versicherer Schutz ablehnt und der Versicherungsnehmer das Ergebnis gebotener Erkundigungen beachtet, kann der Versicherer sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es auch noch andere Handlungsmöglichkeiten gegeben hätte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 37/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-15

Aktenzeichen: 20 U 37/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0315.20U37.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Für die Beurteilung der „medizinischen Notwendigkeit“ eines Rücktransports sind maßgeblich die seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers oder der für diesen handelnden Personen. Wenn der Versicherer Schutz ablehnt und der Versicherungsnehmer das Ergebnis gebotener Erkundigungen beachtet, kann der Versicherer sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es auch noch andere Handlungsmöglichkeiten gegeben hätte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. Februar 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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