Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-18, 1 RBs 42/19

1 RBs 42/19Tribunal supérieur18 mars 2019

Regest

Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung bei der Akte befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach den §§ 51 Abs. 3 OWiG, § 145a Abs. 1 Stopp bereits kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt. Diese gesetzlich fingierte und vom diesbezüglichen Willen des Betroffenen unabhängige Zustellungsvollmacht ist auch nicht durch eine Einschränkung der Verteidigervollmacht dahingehend außer Kraft zu setzen, dass diese sich nicht auf Zustellungen erstrecke.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 42/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-18

Aktenzeichen: 1 RBs 42/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0318.1RBS42.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 51 Abs. 3; StPO § 145a Abs. 1.

Leitsätze

Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung bei der Akte befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach den §§ 51 Abs. 3 OWiG, § 145a Abs. 1 Stopp bereits kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt. Diese gesetzlich fingierte und vom diesbezüglichen Willen des Betroffenen unabhängige Zustellungsvollmacht ist auch nicht durch eine Einschränkung der Verteidigervollmacht dahingehend außer Kraft zu setzen, dass diese sich nicht auf Zustellungen erstrecke.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs.2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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