32 SA 11/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-18, 32 SA 11/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-18, 32 SA 11/19
32 SA 11/19Tribunal supérieur18 mars 2019
Regest
Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH wird durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss, der sich mit diesem Sitz nicht befasst, obwohl von Seiten der Parteien ausdrücklich auf den in der Satzung festgelegten Sitz hingewiesen wurde, kann unverbindlich sein. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn keines der am Zuständigkeitskonflikt beteiligten Gerichte zuständig ist. In diesem Fall kann ein - unverbindlicher - Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zurückzugeben sein, damit dieses über eine Verweisung erneut entscheiden kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-18
Aktenzeichen: 32 SA 11/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0318.32SA11.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 17, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH wird durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss, der sich mit diesem Sitz nicht befasst, obwohl von Seiten der Parteien ausdrücklich auf den in der Satzung festgelegten Sitz hingewiesen wurde, kann unverbindlich sein. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn keines der am Zuständigkeitskonflikt beteiligten Gerichte zuständig ist. In diesem Fall kann ein - unverbindlicher - Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zurückzugeben sein, damit dieses über eine Verweisung erneut entscheiden kann.
Tenor
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I vom 13.11.2018 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht I zurückgegeben.
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