Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-28, 1 VAs 5/19

1 VAs 5/19Tribunal supérieur28 mars 2019

Regest

1. Auch bei EU-Bürgern, für die bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU -) festgestellt worden ist, die daher gemäß § 7 Abs. 1 Abs. 2 FreizügG/EU ausreisepflichtig sind und denen für eine nach § 7 Abs. 2 S. 5 FreizügG/EU bestimmte Frist weder die erneute Einreise in das Bundesgebiet noch der Aufenthalt darin gestattet sind, kommt grundsätzlich ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO in Betracht. 2. Die Entscheidung einer Vollstreckungsbehörde, nach § 456a StPO von der Vollstreckung abzusehen, kann grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG bzw. VwVfG NRW zurückgenommen bzw. widerrufen worden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2014 - 4 VAs 1/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2012 - III-3 Ws 167/12-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 VAs 10/07 -, zit.n.juris). 3. Allein der Umstand, dass eine Vollstreckungsbehörde hinsichtlich einer Freiheitsstrafe ein Absehen von der Vollstreckung abgelehnt hat, erlaubt einer weiteren Vollstreckungsbehörde, die zuvor bereits hinsichtlich einer anderweitigen Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen hatte, zumindest dann keinen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützten Widerruf ihrer Entscheidung, wenn sie diese gerade nicht von dem - wie ihr bewusst gewusst gewesen ist - noch ausstehenden Ergebnis der Prüfung der anderen Vollstreckungsbehörde abhängig gemacht hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-28

Aktenzeichen: 1 VAs 5/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.1VAS5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 456a; VwVfg §§ 48, 49; FreizügG/EU §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze

  1. Auch bei EU-Bürgern, für die bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU -) festgestellt worden ist, die daher gemäß § 7 Abs. 1 Abs. 2 FreizügG/EU ausreisepflichtig sind und denen für eine nach § 7 Abs. 2 S. 5 FreizügG/EU bestimmte Frist weder die erneute Einreise in das Bundesgebiet noch der Aufenthalt darin gestattet sind, kommt grundsätzlich ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO in Betracht.

  2. Die Entscheidung einer Vollstreckungsbehörde, nach § 456a StPO von der Vollstreckung abzusehen, kann grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG bzw. VwVfG NRW zurückgenommen bzw. widerrufen worden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2014 - 4 VAs 1/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2012 - III-3 Ws 167/12-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 VAs 10/07 -, zit.n.juris).

  3. Allein der Umstand, dass eine Vollstreckungsbehörde hinsichtlich einer Freiheitsstrafe ein Absehen von der Vollstreckung abgelehnt hat, erlaubt einer weiteren Vollstreckungsbehörde, die zuvor bereits hinsichtlich einer anderweitigen Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen hatte, zumindest dann keinen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützten Widerruf ihrer Entscheidung, wenn sie diese gerade nicht von dem - wie ihr bewusst gewusst gewesen ist - noch ausstehenden Ergebnis der Prüfung der anderen Vollstreckungsbehörde abhängig gemacht hat.

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Es verbleibt somit bei der durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017 (22 Js 645/07) getroffenen Regelung bezüglich des Absehens von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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