1 Vollz (Ws) 13/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-28, 1 Vollz (Ws) 13/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-28, 1 Vollz (Ws) 13/19
1 Vollz (Ws) 13/19Tribunal supérieur28 mars 2019
Regest
Die mit einer Genehmigung der Annahme eines von einem Sicherungsverwahrten sodann angeschafften Gegenstandes (hier: eines Bügeleisens) verbundene Ankündigung, dass erst nach der Eingangskontrolle über dessen Aushändigung an den Untergebrachten (§ 15 Abs. 2 SVVollzG NRW) entschieden werde, begründet für den Untergebrachten einen Vertrauenstatbestand bzw. eine Selbstbindung der JVA dahingehend, dass die Aushändigung dieses Gegenstandes grundsätzlich nur noch von der Überprüfung seiner konkreten Gefährlichkeit abhängt und nicht mehr allein aufgrund seiner eine abstrakte Gefährlichkeit begründenden Eigenschaften versagt werden kann, die von Anfang an offensichtlich bekannt waren (hier: die Beheizbarkeit der in das Bügeleisen eingebauten Metallplatte) und von der JVA gleichwohl nicht zum Anlass einer sofortigen Versagung der zugleich mit der Annahme der Warensendung beantragten Aushändigung genommen worden sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 13/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 13/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.1VOLLZ.WS13.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW § 15 Abs. 2
Leitsätze
Die mit einer Genehmigung der Annahme eines von einem Sicherungsverwahrten sodann angeschafften Gegenstandes (hier: eines Bügeleisens) verbundene Ankündigung, dass erst nach der Eingangskontrolle über dessen Aushändigung an den Untergebrachten (§ 15 Abs. 2 SVVollzG NRW) entschieden werde, begründet für den Untergebrachten einen Vertrauenstatbestand bzw. eine Selbstbindung der JVA dahingehend, dass die Aushändigung dieses Gegenstandes grundsätzlich nur noch von der Überprüfung seiner konkreten Gefährlichkeit abhängt und nicht mehr allein aufgrund seiner eine abstrakte Gefährlichkeit begründenden Eigenschaften versagt werden kann, die von Anfang an offensichtlich bekannt waren (hier: die Beheizbarkeit der in das Bügeleisen eingebauten Metallplatte) und von der JVA gleichwohl nicht zum Anlass einer sofortigen Versagung der zugleich mit der Annahme der Warensendung beantragten Aushändigung genommen worden sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 11.10.2016 aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 3/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen.
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