Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-29, 4 RBs 62/19

4 RBs 62/19Tribunal supérieur29 mars 2019

Regest

Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 62/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-29

Aktenzeichen: 4 RBs 62/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0329.4RBS62.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StVG § 25; StPO §§ 258, 261

Leitsätze

Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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