32 SA 70/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-03, 32 SA 70/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-03, 32 SA 70/18
32 SA 70/18Tribunal supérieur3 avr. 2019
Regest
Eine von Beklagtenseite schriftsätzlich und ohne Erheben einer Zuständigkeitsrüge angekündigte Einlassung zur Sache kann erst dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, wenn der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zumindest stillschweigend in Bezug genommen wird. Vor der mündlichen Verhandlung fehlt einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzinteresse. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, den Antrag zurückzunehmen, um ihn - abhängig vom weiteren prozessualen Vorgehen der Beklagtenseite - später gegebenenfalls erneut zu stellen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 70/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-03
Aktenzeichen: 32 SA 70/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0403.32SA70.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Eine von Beklagtenseite schriftsätzlich und ohne Erheben einer Zuständigkeitsrüge angekündigte Einlassung zur Sache kann erst dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, wenn der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zumindest stillschweigend in Bezug genommen wird. Vor der mündlichen Verhandlung fehlt einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzinteresse. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, den Antrag zurückzunehmen, um ihn - abhängig vom weiteren prozessualen Vorgehen der Beklagtenseite - später gegebenenfalls erneut zu stellen.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld.
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