Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-04, 5 U 40/18

5 U 40/18Tribunal supérieur4 avr. 2019

Regest

Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs.1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein. Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist. So sind bei dem Kauf eines Pferdes Alter und Stammbaum wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 40/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-04

Aktenzeichen: 5 U 40/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0404.5U40.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 929, 119 BGB

Leitsätze

Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs.1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein.

Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist.

So sind bei dem Kauf eines Pferdes Alter und Stammbaum wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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