Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-05, 11 U 83/15

11 U 83/15Tribunal supérieur5 avr. 2019

Regest

Die Behandlung eines Soldaten als Notfallpatient in einem zivilen Krankenhaus wegen einer außerhalb der Dienstzeit erlittenen Verletzung oder Erkrankung ohne vorherige Beteiligung des Truppenarztes ist keine truppenärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 SoldG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 83/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-05

Aktenzeichen: 11 U 83/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0405.11U83.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34; BGB §§ 823, 839; BBesG § 69 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 2; SoldG § 30 Abs. 1; SVG §§ 81, 81a, 91a

Leitsätze

Die Behandlung eines Soldaten als Notfallpatient in einem zivilen Krankenhaus wegen einer außerhalb der Dienstzeit erlittenen Verletzung oder Erkrankung ohne vorherige Beteiligung des Truppenarztes ist keine truppenärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 SoldG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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