Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 Ws 10/19

4 Ws 10/19Tribunal supérieur9 avr. 2019

Regest

Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 10/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-09

Aktenzeichen: 4 Ws 10/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4WS10.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 26a, 27; StPO § 33a

Leitsätze

Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.

Tenor

    1. Das Befangenheitsgesuch wird als unzulässig verworfen.
    1. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge) wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.

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