4 Ws 10/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 Ws 10/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 Ws 10/19
4 Ws 10/19Tribunal supérieur9 avr. 2019
Regest
Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 10/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-09
Aktenzeichen: 4 Ws 10/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4WS10.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 26a, 27; StPO § 33a
Leitsätze
Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.
Tenor
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- Das Befangenheitsgesuch wird als unzulässig verworfen.
-
- Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge) wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.
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