Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-23, 32 SA 23/19

32 SA 23/19Tribunal supérieur23 avr. 2019

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Eine in diesem Fall ausgesprochene Verweisung an ein unzuständiges Gericht kann unverbindlich sein. Der Verweisungsbeschluss ist dann aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zu erneuten Zuständigkeitsprüfung zurückzugeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 23/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-23

Aktenzeichen: 32 SA 23/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0423.32SA23.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Eine in diesem Fall ausgesprochene Verweisung an ein unzuständiges Gericht kann unverbindlich sein. Der Verweisungsbeschluss ist dann aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zu erneuten Zuständigkeitsprüfung zurückzugeben.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2019 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückgegeben.

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