Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-26, 9 U 102/18

9 U 102/18Tribunal supérieur26 avr. 2019

Regest

1. Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Schadens. 2. Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn der Anspruchsteller vor dem schädigenden Ereignis infolge seines jugendlichen Alters noch gar keinen eigenen Haushalt geführt hat

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 102/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-26

Aktenzeichen: 9 U 102/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.9U102.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1, BGB, § 287 ZPO

Leitsätze

Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Schadens.

Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn der Anspruchsteller vor dem schädigenden Ereignis infolge seines jugendlichen Alters noch gar keinen eigenen Haushalt geführt hat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.901,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.754,50 Euro seit dem 05.01.2016, auf weitere 5.437,80 Euro seit dem 22.02.2017 und auf weitere 2.708,83 Euro seit dem 26.01.2018 an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und dert Beklagte 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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