1 Ws 156/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-30, 1 Ws 156/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-30, 1 Ws 156/19
1 Ws 156/19Tribunal supérieur30 avr. 2019
Regest
Bei der Prüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und der hierbei gebotenen Gefährlichkeitsprognose kommt besondere Bedeutung zu, wenn sich das Tatgeschehen im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung des zu dieser Zeit hochpsychotischen Beschuldigten und damit in einer Situation ereignete, die schon aufgrund der mit der geschlossenen Unterbringung einhergehenden Freiheitsbeschränkung erhebliches Konfliktpotential bot (vgl. BGB, Urteil vom 10.01.2018 - 2 StR 525/16 -, juris; Beschluss vom 09.12.2014 - 2 StR 297/14 -, juris). Fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es - anders als zuvor - im Fall künftiger stationärer Behandlungen mit Klinikpersonal und Mitpatienten zu tätlichen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit erheblichen Folgen kommen oder er künftig auch außerhalb eines klinischen Settings krankheitsbedingt erhebliche Straftaten begehen werde, ist die Anordnung der Unterbringung unwahrscheinlich und die Eröffnung des Sicherungsverfahrens abzulehnen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 156/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-30
Aktenzeichen: 1 Ws 156/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.1WS156.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 63; StPO §§ 413 ff.
Leitsätze
Bei der Prüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und der hierbei gebotenen Gefährlichkeitsprognose kommt besondere Bedeutung zu, wenn sich das Tatgeschehen im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung des zu dieser Zeit hochpsychotischen Beschuldigten und damit in einer Situation ereignete, die schon aufgrund der mit der geschlossenen Unterbringung einhergehenden Freiheitsbeschränkung erhebliches Konfliktpotential bot (vgl. BGB, Urteil vom 10.01.2018 - 2 StR 525/16 -, juris; Beschluss vom 09.12.2014 - 2 StR 297/14 -, juris). Fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es - anders als zuvor - im Fall künftiger stationärer Behandlungen mit Klinikpersonal und Mitpatienten zu tätlichen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit erheblichen Folgen kommen oder er künftig auch außerhalb eines klinischen Settings krankheitsbedingt erhebliche Straftaten begehen werde, ist die Anordnung der Unterbringung unwahrscheinlich und die Eröffnung des Sicherungsverfahrens abzulehnen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).
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