Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-30, 7 U 57/18

7 U 57/18Tribunal supérieur30 avr. 2019

Regest

1. Zum Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrgast im Busverkehr im Verkehrskreis "Sonderfahrt für Menschen mit Behinderung". 2. Fahrlässig handelt nur, wer den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden kann und muss. Daran fehlt es, wenn der Schädiger wegen psychischer Einschränkungen (vorliegend einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung) in der konkreten Situation nicht in der Lage war, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 57/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-30

Aktenzeichen: 7 U 57/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.7U57.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB; § 253 Abs. 2 BGB

Leitsätze

  1. Zum Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrgast im Busverkehr im Verkehrskreis "Sonderfahrt für Menschen mit Behinderung".

  2. Fahrlässig handelt nur, wer den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden kann und muss. Daran fehlt es, wenn der Schädiger wegen psychischer Einschränkungen (vorliegend einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung) in der konkreten Situation nicht in der Lage war, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die klägerische Berufung gegen das am 14.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 8 O 422/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

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