Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-09, 2 UF 189/18

2 UF 189/18Tribunal supérieur9 mai 2019

Regest

Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 189/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-09

Aktenzeichen: 2 UF 189/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0509.2UF189.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 1, 4 VersAusglG

Leitsätze

Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der am 02.10.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 36 F 373/17) im Ausspruch unter Ziff. röm. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht „Pensionskasse F VVaG im Tarif Marl“ (Vers.-Nr. ######) monatlich 67,31 € brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.

II.

Die Antragsgegnerin zu 2 wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.12.2016 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für das Anrecht aufgrund der „Pensionszusage I“ (Vers.-Nr. ######) monatlich 206,69 € brutto, zahlbar und fällig zum letzten Tag eines jeden Monats, zu zahlen.

III.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

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