4 W 45/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 4 W 45/19
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 45/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-14
Aktenzeichen: 4 W 45/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.4W45.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 19.03.2019 (7 O 6/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung
bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für das Medizinprodukt „B HustenSaft“ mit den Angaben zu werben,
-
„Reizlindernd im Rachen bei allen Arten von Husten“und/oder
-
„Reizlinderung in den oberen Atemwegen bei trockenem + produktivem Husten“
hinsichtlich der Aussagen zu Ziffer 1. und 2. jeweils wie geschehen auf dem Behältnis und der Umverpackung, die in dem als Anlagenkonvolut A 3 auszugsweise wiedergegebenen Internetauftritt www.B.de eingeblendet sind;
und/oder
- „Reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten“
und/oder
- „B Husten Saft mit Eibisch und Honig wirkt spürbar reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten, die in Verbindung mit einer Erkältung auftreten - sowohl bei trockenem Reizhusten als auch bei festsitzendem oder produktivem Husten.“
und/oder
- „B Husten Saft mit Eibisch und Honig wirkt zuverlässig und reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten, die in Verbindung mit einer Erkältung auftreten - sowohl bei trockenem Reizhusten als auch bei festsitzendem oder produktivem Husten.“
und/oder
-
„Das Besondere: Die natürliche Kraft von Eibisch & Honig wirkt spürbar reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten, die in Verbindung mit einer Erkältung stehen - egal ob trockener Husten, Reizhusten oder produktiver Husten.“und/oder
-
„Reizlindernd in den oberen Atemwegen bei trockenem oder produktivem Husten“und/oder
-
„wirkt reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten“
hinsichtlich der Aussagen zu Nr. 3. bis 8. jeweils wie in dem in Anlagenkonvolut A 3 auszugsweise wiedergegebenen Internetauftritt www.B.de geschehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 € festgesetzt.
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