Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-14, 7 U 74/18

7 U 74/18Tribunal supérieur14 mai 2019

Regest

1. Der Versicherungsnehmer eines Unfallversicherers ist nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherer und dem von diesem als Gutachter beauftragten Arzt einbezogen. 2. Zu den Sorgfaltspflichten, die ein Gutachter bei der Untersuchung einzuhalten hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 74/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-14

Aktenzeichen: 7 U 74/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.7U74.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 823 I, 253 BGB

Leitsätze

  1. Der Versicherungsnehmer eines Unfallversicherers ist nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherer und dem von diesem als Gutachter beauftragten Arzt einbezogen.

  2. Zu den Sorgfaltspflichten, die ein Gutachter bei der Untersuchung einzuhalten hat.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 4 O 300/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

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