5 RVGs 8/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 5 RVGs 8/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 5 RVGs 8/19
5 RVGs 8/19Tribunal supérieur20 mai 2019
Regest
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge. Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse. Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVGs 8/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-20
Aktenzeichen: 5 RVGs 8/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.5RVGS8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: RVG § 51; VV RVG Verfahrensgebühr Nr. 4143
Leitsätze
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.
Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.
Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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