9 U 44/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 9 U 44/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 9 U 44/19
9 U 44/19Tribunal supérieur21 mai 2019
Regest
1. Es ist jedem Staat selbst überlassen, ob und wie er die Frage der Verjährung in seinen Gesetzen regelt und insbesondere, welchen Verjährungsfristen er einzelne Ansprüche unterwirft. 2. Mit dem deutschen materiellen ordre public ist ein Gesetz nicht schon deshalb unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 3. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 44/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-21
Aktenzeichen: 9 U 44/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0521.9U44.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: Art. 19 IV GG; Art. 4 I, III, 14 I 2, 15 Ziff. h, 26 Rom II VO; Art. 6 EGBGB
Leitsätze
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Es ist jedem Staat selbst überlassen, ob und wie er die Frage der Verjährung in seinen Gesetzen regelt und insbesondere, welchen Verjährungsfristen er einzelne Ansprüche unterwirft.
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Mit dem deutschen materiellen ordre public ist ein Gesetz nicht schon deshalb unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint.
Tenor
Die Prozesskostenhilfegesuche der Kläger werden zurückgewiesen.
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