Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-28, 4 RBs 147/19

4 RBs 147/19Tribunal supérieur28 mai 2019

Regest

Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 147/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: 4 RBs 147/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.4RBS147.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 252

Leitsätze

Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen ‑ mit Ausnahme derjenigen zu Zeitpunkt, Ort, Fahrzeug und Umfang der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.