12 U 101/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-07, 12 U 101/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-07, 12 U 101/18
12 U 101/18Tribunal supérieur7 juin 2019
Regest
1. Der vertragliche zeitweilige Verzicht der Gesellschafter einer Dach-Arbeitsgemeinschaft auf jedwede gerichtliche Geltendmachung strittiger Forderungen gegen die Arbeitsgemeinschaft wirkt für bereits entstandene Forderungen des Gesellschafters grundsätzlich auch dann fort, wenn dieser als Gesellschafter der Dach-Arbeitsgemeinschaft ausscheidet. 2. Der Geltendmachung einer Werklohnforderung des Nachunternehmer-Gesellschafters einer Dach-Arbeitsgemeinschaft steht eine sogenannte Durchsetzungssperre nicht entgegen, wenn die Zahlung dieser Nachunternehmer-Rechnungen nach dem Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag zu den laufenden Ausgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören soll.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 101/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-07
Aktenzeichen: 12 U 101/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0607.12U101.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB § 631 Abs. 1; Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag Fassung 2005
Leitsätze
Der vertragliche zeitweilige Verzicht der Gesellschafter einer Dach-Arbeitsgemeinschaft auf jedwede gerichtliche Geltendmachung strittiger Forderungen gegen die Arbeitsgemeinschaft wirkt für bereits entstandene Forderungen des Gesellschafters grundsätzlich auch dann fort, wenn dieser als Gesellschafter der Dach-Arbeitsgemeinschaft ausscheidet.
Der Geltendmachung einer Werklohnforderung des Nachunternehmer-Gesellschafters einer Dach-Arbeitsgemeinschaft steht eine sogenannte Durchsetzungssperre nicht entgegen, wenn die Zahlung dieser Nachunternehmer-Rechnungen nach dem Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag zu den laufenden Ausgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören soll.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.07.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als zurzeit unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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