Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-04, 1 VAs 29/19

1 VAs 29/19Tribunal supérieur4 juil. 2019

Regest

1. Die Gewährung oder Versagung der Besichtigung oder Übersendung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4 StPO) stellt eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG dar. Im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens ist ein Ermittlungsführer auch als andere Justizbehörde i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 - 11 U 128/10 -, juris). 2. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsführer die Übersendung eines Sonderbands mit Digitalprints von kinder- und jugendpornographischen Bilddateien unter Hinweis auf die besondere Schutzwürdigkeit der Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften und auf die Notwendigkeit des Ausschlusses jeder Möglichkeit zum Missbrauch zu versagen, ist nicht zu beanstanden, da und soweit die gesetzmäßige Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht dadurch gefährdet wird, dass anstelle der Übersendung die Möglichkeit der Besichtigung im Sinne von § 474 Abs. 4 StPO (hier: in den Räumen der Staatsanwaltschaft) gewährt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 29/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-04

Aktenzeichen: 1 VAs 29/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0704.1VAS29.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23ff.; StPO § 474 Abs. 1, Abs. 4

Leitsätze

  1. Die Gewährung oder Versagung der Besichtigung oder Übersendung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4 StPO) stellt eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG dar. Im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens ist ein Ermittlungsführer auch als andere Justizbehörde i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 - 11 U 128/10 -, juris).

  2. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsführer die Übersendung eines Sonderbands mit Digitalprints von kinder- und jugendpornographischen Bilddateien unter Hinweis auf die besondere Schutzwürdigkeit der Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften und auf die Notwendigkeit des Ausschlusses jeder Möglichkeit zum Missbrauch zu versagen, ist nicht zu beanstanden, da und soweit die gesetzmäßige Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht dadurch gefährdet wird, dass anstelle der Übersendung die Möglichkeit der Besichtigung im Sinne von § 474 Abs. 4 StPO (hier: in den Räumen der Staatsanwaltschaft) gewährt wird.

Tenor

Der Antrag ist erledigt, soweit der Antragsteller begehrt hat, unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 27.02.2019 die Staatsanwaltschaft Detmold zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht das zwölfseitige pornographische Schriftstück mit dem Titel „Traumferien“ durch Übersendung zur Einsichtnahme zu überlassen.

Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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