9 U 136/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-09, 9 U 136/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-09, 9 U 136/18
9 U 136/18Tribunal supérieur9 juil. 2019
Regest
1. Über die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG kann nicht isoliert durch Teilurteil entschieden werden, wenn das Verfahren gegen den Krafthaftpflichtversicherer noch nicht als entscheidungsreif angesehen wird. 2. Richtet sich die Klage einer verletzten Fahrzeuginsassin zudem gegen den Versicherer des Kraftfahrzeugs, in dem sie zu Schaden gekommen ist, erfordert dies eine Gesamtabwägung der beiden Haftungseinheiten (Fahrer und Versicherer des anderen Fahrzeugs einerseits und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem die verletzte Person sich befand, andererseits), die ebenfalls dem Erlass eines Teilurteils gegen den Fahrer entgegensteht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 136/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-09
Aktenzeichen: 9 U 136/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0709.9U136.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 17, 18 StVG; § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 7 ZPO
Leitsätze
Über die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG kann nicht isoliert durch Teilurteil entschieden werden, wenn das Verfahren gegen den Krafthaftpflichtversicherer noch nicht als entscheidungsreif angesehen wird.
Richtet sich die Klage einer verletzten Fahrzeuginsassin zudem gegen den Versicherer des Kraftfahrzeugs, in dem sie zu Schaden gekommen ist, erfordert dies eine Gesamtabwägung der beiden Haftungseinheiten (Fahrer und Versicherer des anderen Fahrzeugs einerseits und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem die verletzte Person sich befand, andererseits), die ebenfalls dem Erlass eines Teilurteils gegen den Fahrer entgegensteht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2018 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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