1 RVs 44/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-25, 1 RVs 44/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-25, 1 RVs 44/19
1 RVs 44/19Tribunal supérieur25 juil. 2019
Regest
Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn bzw. soweit der Anspruch, der dem Verletzen aus der Tat auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung durch Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, sondern auch bei einem diesbezüglichen (Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 StGB (vorliegend: im Rahmen eines etwaigen Vergleichs)
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 44/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-25
Aktenzeichen: 1 RVs 44/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0725.1RVS44.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 73, 73c, 73e Abs. 1; BGB 362 Abs. 1, 397 Abs. 1
Leitsätze
Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn bzw. soweit der Anspruch, der dem Verletzen aus der Tat auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung durch Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, sondern auch bei einem diesbezüglichen (Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 StGB (vorliegend: im Rahmen eines etwaigen Vergleichs)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von mehr als 18.700,00 € mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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