Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-26, 25 W 189/19

25 W 189/19Tribunal supérieur26 juil. 2019

Regest

Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 189/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-26

Aktenzeichen: 25 W 189/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0726.25W189.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Nr. 1211 KV GKG, § 91a ZPO

Leitsätze

Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

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