Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-29, 6 W 21/19

6 W 21/19Tribunal supérieur29 juil. 2019

Regest

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 21/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-29

Aktenzeichen: 6 W 21/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0729.6W21.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

Tenor

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.

Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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