32 SA 50/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-16, 32 SA 50/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-16, 32 SA 50/19
32 SA 50/19Tribunal supérieur16 août 2019
Regest
Ein Verweisungsbeschluss ist unverbindlich, wenn das verweisende Gericht einer beklagten Partei keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor der Beschlussfassung zum gestellten Verweisungsantrag zu äußern, die beklagte Partei sich zu diesem Zeitpunkt im Prozess nicht geäußert hatte und nicht sicher festgestellt werden kann, ob sie Schriftstücke aus dem Prozess erhalten hatte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 50/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-16
Aktenzeichen: 32 SA 50/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0816.32SA50.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, Art. 103 GG
Leitsätze
Ein Verweisungsbeschluss ist unverbindlich, wenn das verweisende Gericht einer beklagten Partei keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor der Beschlussfassung zum gestellten Verweisungsantrag zu äußern, die beklagte Partei sich zu diesem Zeitpunkt im Prozess nicht geäußert hatte und nicht sicher festgestellt werden kann, ob sie Schriftstücke aus dem Prozess erhalten hatte.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.
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