1 RVs 58/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 RVs 58/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 RVs 58/19
1 RVs 58/19Tribunal supérieur22 août 2019
Regest
Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 58/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-22
Aktenzeichen: 1 RVs 58/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1RVS58.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 46, 47.
Leitsätze
Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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