1 Vollz(Ws) 461/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 Vollz(Ws) 461/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 Vollz(Ws) 461/19
1 Vollz(Ws) 461/19Tribunal supérieur22 août 2019
Regest
Zwar können Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Betroffene sich im Rahmen dieser Ausführung trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werde (§ 53 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW). Doch lässt allein der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit aus einem Langzeitausgang nicht freiwillig zurückgekehrt ist, sich während dieses Ausgangs Betäubungsmittel verschafft und überdies möglicherweise eine Tätlichkeit begangen hat, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass einer Flucht- und Missbrauchsgefahr bei einer Ausführung nicht hinreichend durch die Aufsicht von Bediensteten und gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen begegnet werden kann; die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch im Regelfall mehrere Bedienstete hat gerade den Sinn, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 461/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-22
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 461/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1VOLLZ.WS461.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 2
Leitsätze
Zwar können Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Betroffene sich im Rahmen dieser Ausführung trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werde (§ 53 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW). Doch lässt allein der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit aus einem Langzeitausgang nicht freiwillig zurückgekehrt ist, sich während dieses Ausgangs Betäubungsmittel verschafft und überdies möglicherweise eine Tätlichkeit begangen hat, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass einer Flucht- und Missbrauchsgefahr bei einer Ausführung nicht hinreichend durch die Aufsicht von Bediensteten und gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen begegnet werden kann; die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch im Regelfall mehrere Bedienstete hat gerade den Sinn, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 11.12.2017 erfolgte Ablehnung der vom Betroffenen am 07.11.2017 für den 14.12.2017 beantragten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt.
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