Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 3 UF 55/18

3 UF 55/18Tribunal supérieur22 août 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 55/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-22

Aktenzeichen: 3 UF 55/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.3UF55.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der Anschluss-Beschwerde) den am 15.02.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt (10 F 886/14) teilweise wie folgt abzuändern:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von 106.977,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Antragstellerin zu 62 % und dem Antragsgegner zu 38 % aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen der Antragstellerin zu 86 % und dem Antragsgegner zu 14 % auferlegt werden.

III.

Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung.

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